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VALLORIA PROPERTIES

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Plattformregeln

Version 1.0 - 7. Oktober 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Plattformregeln ("AGB") regeln die Nutzung des internationalen Immobilien- und Investmentnetzwerks Valloria Properties ("Valloria", "Plattform"). Betreiber ist der im Impressum von www.valloria.ch bezeichnete Schweizer Rechtsträger. Kontakt: office@valloria.ch. Diese AGB bilden zusammen mit allfälligen dealbezogenen Vereinbarungen, Proposals und Servicebestätigungen die vertragliche Grundlage zwischen Valloria und dem jeweiligen Nutzer.

Art. 1 - Geltungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche natürlichen und juristischen Personen, die Valloria nutzen, insbesondere Käufer, Investoren, Eigentümer, Verkäufer, Makler, Entwickler, Bauträger, Projektanbieter, Netzwerk- und Kooperationspartner sowie professionelle Dienstleister.

Sie gelten insbesondere für Registrierung, Einreichung von Immobilien und Projekten, Such- und Investmentprofile, öffentliche und nicht öffentliche Opportunities, Private Investment Access, Qualifizierung, Verifizierung, Matching, Deal Activation, Active Deal Services und Closing.

Jede Person schliesst ihren Vertrag mit Valloria selbstständig und für sich selbst ab. Käufer bzw. Investor einerseits und Verkäufer bzw. Anbieter andererseits sind gegenüber Valloria grundsätzlich voneinander unabhängige Vertragsparteien.

Art. 2 - Valloria als Online-Plattform und Netzwerk

Valloria betreibt eine in der Schweiz ansässige digitale internationale Plattform zur Zusammenführung qualifizierter Angebote und Nachfragen im Immobilien- und Investmentbereich.

Der Kernprozess lautet: Network -> Qualification -> Verification -> Match -> Match Accepted -> Deal Activation -> optional Active Deal -> Closing -> Closed.

Valloria ist nicht automatisch Partei des Kauf-, Verkaufs-, Beteiligungs-, Projekt- oder sonstigen Hauptvertrages zwischen Nutzern und gibt ohne ausdrückliche Vollmacht keine rechtsverbindlichen Erklärungen für eine Hauptpartei ab.

Art. 3 - Vertragsabschluss über die Plattform

Mit Registrierung und ausdrücklicher Annahme dieser AGB schliesst der Nutzer einen Valloria-Plattformvertrag mit Valloria.

Vor der verbindlichen Registrierung muss der Nutzer die AGB einsehen können und ausdrücklich bestätigen, dass er die Valloria-Plattformregeln akzeptiert.

Die Registrierung allein begründet keinen Anspruch auf Freischaltung, Veröffentlichung, Match, Private Investment Access, Kontaktfreigabe oder Abschluss einer Transaktion.

Für einen konkreten Match gelten zusätzlich dealbezogene Bedingungen, die separat angezeigt oder mitgeteilt und ausdrücklich akzeptiert werden.

Art. 4 - Eigenständige Verträge und eigene Gebührenpflicht

Jeder Nutzer handelt gegenüber Valloria im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sofern nichts anderes ausdrücklich offengelegt und akzeptiert wurde.

Käufer bzw. Investor und Verkäufer bzw. Anbieter schliessen jeweils eine eigenständige Vereinbarung mit Valloria und schulden jeweils nur ihre eigenen vereinbarten Valloria-Gebühren.

Interne Provisions-, Franchise-, Agentur-, Beschäftigungs-, Kooperations- oder Vergütungsvereinbarungen eines Nutzers mit Dritten verändern die gegenüber Valloria geschuldeten Gebühren nicht.

Eine Partei übernimmt Gebühren einer anderen Partei nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung mit Valloria.

Art. 5 - Kostenlose Netzwerkphase

Soweit im konkreten Angebot nicht anders angegeben, sind Registrierung, Profilanlage, Immobilieneinreichung, Projekteinreichung, Such- oder Investmentprofil, grundlegende Qualifizierung, grundlegende Verifizierung und Aufnahme in den Matching-Prozess zunächst ohne Deal Activation Fee möglich.

Die kostenlose Netzwerkphase begründet keinen Anspruch auf Match, Kontaktfreigabe oder Transaktion.

Art. 6 - Angaben und Pflichten der Nutzer

Nutzer müssen sämtliche Angaben wahrheitsgemäss, vollständig und aktuell machen.

Anbieter bestätigen, zur Einreichung berechtigt zu sein, bestehende Mandate oder wesentliche Einschränkungen offenzulegen und Valloria über relevante Änderungen zu informieren.

Käufer und Investoren bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere zu Identität, Suchprofil, Budget, Investmentkriterien und Finanzierungsstatus.

Valloria darf zusätzliche Nachweise verlangen, soweit dies für Qualifizierung, Verifizierung, Sicherheit oder regulatorische Anforderungen erforderlich ist.

Art. 7 - Inhalte, Bilder und Unterlagen

Nutzer dürfen nur Inhalte, Bilder, Pläne und Dokumente einreichen, zu deren Verwendung sie berechtigt sind.

Der Nutzer räumt Valloria das für Plattformbetrieb, Darstellung, Übersetzung, Speicherung, Matching und kontrollierte Weitergabe erforderliche Nutzungsrecht ein.

Ob Inhalte öffentlich, im Netzwerk, Off-Market oder im Private Investment Access gezeigt werden, entscheidet Valloria unter Berücksichtigung vereinbarter Vertraulichkeit.

Der Nutzer bleibt für sachliche und rechtliche Richtigkeit seiner Inhalte verantwortlich.

Art. 8 - Prüfung und Verifizierung

Valloria kann Nutzer, Quellen, Immobilien, Projekte und Unterlagen einer Identitäts-, Quellen-, Dokumenten- und Plausibilitätsprüfung unterziehen.

Bezeichnungen wie Approved for Listing, Source Verified, Match Ready oder Private Access Approved stellen keine umfassende rechtliche, steuerliche, technische oder wirtschaftliche Due Diligence dar.

Eine Freigabe durch Valloria ist keine Garantie für Eigentumsverhältnisse, Baugenehmigungen, Wert, Rendite, Finanzierung, Vermietbarkeit, technische Beschaffenheit oder wirtschaftlichen Erfolg.

Art. 9 - Matching

Valloria kann anhand vorhandener Daten mögliche Übereinstimmungen zwischen Angebot und Nachfrage identifizieren.

Ein Match bedeutet lediglich, dass Valloria eine potenziell passende Verbindung erkannt hat. Er begründet noch keine Zahlungspflicht, Kontaktfreigabe, Kauf- oder Verkaufsverpflichtung oder Erfolgsgarantie.

Art. 10 - Match Acceptance

Vor einer vollständigen Kontakt- oder Informationsfreigabe kann Valloria die Zustimmung beider Parteien zum Match verlangen.

Jede Partei entscheidet unabhängig, ob sie den Match akzeptiert. Erst nach beiderseitigem Interesse und Freigabe durch Valloria kann ein Deal aktiviert werden.

Art. 11 - Deal Activation

Mit Deal Activation wird ein qualifizierter Valloria-Match zu einem konkreten geschützten Geschäftskontakt.

Die Deal Activation kann insbesondere Kommunikation mit beiden Parteien, qualifizierte Einführung, kontrollierte Kontaktfreigabe, Deal-ID, Kundenschutz sowie erste Informations- und Dokumentenkoordination umfassen.

Die reguläre Deal Activation Fee beträgt grundsätzlich zwischen CHF/EUR 1'500 und CHF/EUR 2'500 je Partei und Deal. Der konkrete Betrag wird vor Aktivierung angezeigt oder mitgeteilt und von jeder Partei separat akzeptiert.

Die Deal Activation Fee wird nicht an die spätere Closing Platform Fee angerechnet.

Art. 12 - Fälligkeit und Rückerstattung der Deal Activation Fee

Die Deal Activation Fee wird mit bestätigter Deal Activation fällig.

Nach erfolgter Deal Activation besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung, wenn ein Nutzer seine Meinung ändert, die Verhandlungen beendet, sein Konto löscht oder die Plattform freiwillig verlässt.

Bereits geschuldete oder bezahlte Deal Activation Fees und genehmigte Active Deal Services werden durch das Ausbleiben eines Closings nicht rückwirkend aufgehoben. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

Art. 13 - Active Deal Services

Nach Deal Activation können die Parteien die Transaktion grundsätzlich selbstständig weiterführen.

Zusätzliche Tätigkeit von Valloria ist nur geschuldet, wenn sie gewünscht und akzeptiert wurde. Dazu zählen insbesondere zusätzlicher E-Mail-Verkehr, zusätzliche Kommunikation, Sprachunterstützung, Übersetzungen, Unterlagenaufbereitung, Dokumentenkoordination, Besichtigungskoordination, Verhandlungsunterstützung, Koordination lokaler Fachpersonen, Due-Diligence- oder Closing-Koordination.

Solche Leistungen werden vor Ausführung kommuniziert und nur nach Zustimmung des Auftraggebers verrechnet.

Art. 14 - Stundenansatz für zusätzliche Leistungen

Soweit keine andere Pauschale oder Vergütung vereinbart wird, beträgt der reguläre Valloria-Stundenansatz CHF 180.- pro Stunde.

Die Zustimmung kann über die Plattform, per E-Mail, elektronisches Proposal oder eine andere dokumentierbare elektronische Bestätigung erfolgen.

Externe Kosten, Reiseaufwand, Übersetzungsdienste, Anwälte, Notare, Sachverständige und sonstige Drittkosten sind nicht im Stundenansatz enthalten und werden nur nach vorgängiger Absprache weiterbelastet oder direkt vom Kunden bezahlt.

Artikel 15 – Closing Fee

Kommt aufgrund eines über Valloria hergestellten, vermittelten oder geschützten Kontakts beziehungsweise Matches eine Transaktion erfolgreich zustande, kann Valloria gegenüber der jeweiligen Partei Anspruch auf eine Closing Fee haben.

Die Höhe und Ausgestaltung der Closing Fee wird für jede Partei und jeden Deal separat vereinbart. Es besteht keine allgemeine oder automatisch anwendbare Standardprovision.

Die Closing Fee kann insbesondere als:

  • Prozentsatz des effektiven Transaktionswertes,
  • fixer Betrag,
  • Anteil an einer bestehenden Makler-, Vermittlungs- oder Transaktionsprovision,
  • oder als Kombination dieser Vergütungsformen

vereinbart werden.

Die mit einer Partei vereinbarte Closing Fee bestimmt weder die Höhe noch die Ausgestaltung der Vergütung einer anderen an der Transaktion beteiligten Partei.

Valloria kann daher beispielsweise mit einem Eigentümer, Verkäufer, Projektanbieter oder Partner eine andere Closing Fee vereinbaren als mit einem Käufer oder Investor.

Massgeblich für Höhe, Berechnungsgrundlage, Währung, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen ist die mit der jeweiligen Partei für den konkreten Deal separat akzeptierte Vereinbarung beziehungsweise das Proposal.

Die Closing Fee wird nur geschuldet, wenn der im jeweiligen Proposal oder in der separaten Vereinbarung definierte Erfolgsfall eintritt.

Soweit gesetzlich erforderlich, informiert Valloria die jeweilige Partei darüber, dass Valloria im Zusammenhang mit derselben Transaktion auch von einer anderen beteiligten Partei, einem Makler, Partner oder sonstigen Intermediär eine Vergütung erhalten kann.

Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 16 - Berechnungsgrundlage der Closing Platform Fee

Grundlage ist grundsätzlich der effektiv vereinbarte Transaktionswert.

Bei direktem Immobilienkauf ist dies grundsätzlich der im endgültigen Vertrag vereinbarte Kaufpreis.

Bei Paketverkäufen, Projekttransaktionen, Share Deals, Beteiligungen, Übernahmen, Optionsstrukturen oder mehreren zusammenhängenden Verträgen kann der wirtschaftlich relevante Gesamtwert als Berechnungsgrundlage vereinbart werden.

Reine Transaktionsnebenkosten wie Notar- und Grundbuchkosten gehören grundsätzlich nicht zur Berechnungsgrundlage, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 17 - Closing

Ein Closing liegt vor, wenn der durch Valloria hergestellte Match zu einem rechtlich verbindlichen und wirtschaftlich vollzogenen Hauptgeschäft führt.

Bei Immobilientransaktionen ist dies grundsätzlich der rechtliche Vollzug bzw. die entsprechende notarielle oder landesspezifische Abschlussstufe.

Reservierungen und unverbindliche Interessensbekundungen gelten noch nicht automatisch als Closing.

Art. 18 - Kundenschutz und Umgehungsverbot

Von Valloria hergestellte Kontakte und Matches sind geschützt.

Ein Nutzer darf einen über Valloria erhaltenen Kontakt nicht unmittelbar oder mittelbar mit dem Ziel ausserhalb der Plattform weiterführen, vereinbarte Valloria-Gebühren zu umgehen.

Das Umgehungsverbot umfasst insbesondere Abschlüsse über verbundene Unternehmen, Vertreter, Nominees, nahestehende Personen oder andere Vermittler, wenn der wirtschaftliche Ursprung des Kontakts der Valloria-Match war.

Die Schutzfrist beträgt 15 Monate ab Deal Activation, sofern für den konkreten Deal nichts anderes vereinbart wurde. Kommt innerhalb dieser Schutzfrist eine wirtschaftlich auf dem Valloria-Match beruhende Transaktion zustande, bleibt die Closing Platform Fee geschuldet.

Art. 19 - Austritt und Beendigung der Plattformnutzung

Ein Nutzer kann seine zukünftige Plattformnutzung grundsätzlich beenden.

Der Austritt oder die Kontolöschung beseitigt keine bereits entstandenen Ansprüche. Fällige Deal Activation Fees, genehmigte Active Deal Services, Drittkosten, Vertraulichkeit, Kundenschutz, Schutzfristen und Closing Platform Fees für geschützte spätere Abschlüsse bleiben bestehen.

Entscheidet sich ein Nutzer nach Deal Activation freiwillig gegen die Fortsetzung und kommt kein Closing zustande, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Deal Activation Fee oder bereits erbrachter Active Deal Services. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

Art. 20 - Vertraulichkeit und Private Investment Access

Als vertraulich, private, Off-Market oder Private Investment Access gekennzeichnete Informationen dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.

Vertrauliche Dokumente, Eigentümerdaten, Käuferdaten, Finanzinformationen, Projektunterlagen und Kontaktinformationen dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

Die Freigabe von Private Investment Access stellt weder Anlageberatung noch eine Empfehlung zum Erwerb einer bestimmten Investition dar.

Art. 21 - Eigene Prüfung der Transaktion

Jede Partei entscheidet selbstständig über den Abschluss einer Transaktion.

Valloria empfiehlt je nach Transaktion geeignete lokale Fachpersonen wie Anwälte, Notare, Steuerberater, Banken und technische Sachverständige einzubeziehen.

Valloria erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung, sofern eine solche Dienstleistung nicht ausdrücklich, fachlich und rechtlich zulässig separat vereinbart wurde.

Art. 22 - Lokale und zwingende gesetzliche Anforderungen

Valloria ist eine in der Schweiz betriebene internationale Online-Plattform. Die Plattformregeln gelten grundsätzlich unabhängig vom Standort der Immobilie oder vom Wohn- bzw. Geschäftssitz des Nutzers.

Zwingendes lokales Recht bleibt vorbehalten. Soweit für eine konkrete Tätigkeit eine Registrierung, Lizenz, besondere Vertragsform, lokale Fachperson oder sonstige zwingende Voraussetzung erforderlich ist, kann Valloria die Dealstruktur entsprechend anpassen, einen geeigneten lokalen Partner einbeziehen oder die Tätigkeit ablehnen.

Die Bezeichnung einer Vergütung als Plattform-, Deal Activation-, Service- oder Closing Fee hebt zwingende gesetzliche Vorschriften nicht auf.

Art. 23 - Kein Abschlusszwang und keine Erfolgsgarantie

Valloria garantiert weder Verfügbarkeit eines Angebots, Match, Finanzierung, Vertragsabschluss, Verkaufspreis, Rendite noch eine bestimmte Bearbeitungsdauer.

Jede Partei bleibt frei, eine Transaktion nicht abzuschliessen. Diese Entscheidungsfreiheit berührt jedoch bereits entstandene Gebührenansprüche nicht.

Art. 24 - Preise, Steuern und Rechnungsstellung

Vor Entstehung einer Zahlungspflicht wird der betreffende Nutzer über die für ihn anwendbare Vergütung informiert.

Soweit gesetzlich erforderlich, werden Steuern bzw. Mehrwertsteuer zusätzlich ausgewiesen oder im Gesamtpreis berücksichtigt.

Massgebend ist die auf Rechnung oder Dealvereinbarung ausgewiesene Währung. Jeder Nutzer trägt seine eigenen Steuerfolgen, Bankgebühren und Währungsumrechnungskosten, soweit nicht anders vereinbart.

Art. 25 - Datenschutz

Valloria bearbeitet personenbezogene Daten für Plattformbetrieb, Qualifizierung, Verifizierung, Kommunikation, Matching und Durchführung von Deals.

Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von Valloria.

Bei internationalen Deals kann eine Datenübermittlung an ausländische Parteien, Dienstleister oder professionelle Berater erforderlich sein; sie erfolgt im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften und des vereinbarten Zwecks.

Art. 26 - Haftung, unabhängige Partner und internationale Plattform

Valloria betreibt eine in der Schweiz ansässige internationale Online-Plattform. Über die Plattform können Nutzer mit Eigentümern, Käufern, Investoren, Immobilienmaklern, Projektentwicklern, Projektanbietern, Beratern und weiteren unabhängigen Partnern aus unterschiedlichen Ländern zusammengeführt werden.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, handeln solche Makler, Agenturen, Projektentwickler, Berater, Dienstleister und Netzwerkpartner rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Sie sind weder Arbeitnehmer noch Organe noch Vertreter von Valloria und dürfen Valloria ohne ausdrückliche Vollmacht nicht verpflichten.

Jeder unabhängige Partner ist selbst dafür verantwortlich, die auf seine Tätigkeit anwendbaren gesetzlichen und beruflichen Anforderungen einzuhalten, insbesondere lokale Bewilligungen und Registrierungen, Makler- oder Vermittlerzulassungen, Informationspflichten, Berufsregeln, Steuerpflichten, Datenschutz, Geldwäscherei-, KYC- und Compliance-Anforderungen sowie Konsumentenschutz.

Valloria kann im Rahmen des Onboardings Identitäts-, Quellen-, Plausibilitäts- und Dokumentenprüfungen durchführen. Eine solche Prüfung stellt keine dauernde fachliche, regulatorische oder operative Aufsicht über den Partner dar.

Aufgrund des internationalen Charakters ist Valloria weder verpflichtet noch praktisch in der Lage, die laufende Geschäftstätigkeit jedes unabhängigen Maklers, Vermittlers, Entwicklers oder Dienstleisters in sämtlichen Ländern fortlaufend zu überwachen.

Eine Aufnahme in das Valloria Netzwerk, Partnerstatus, Objektfreigabe oder eine Bezeichnung wie Approved, Source Verified, Match Ready oder Approved for Listing bedeutet insbesondere nicht, dass Valloria sämtliche beruflichen Handlungen oder lokalen Bewilligungen des Partners dauerhaft kontrolliert oder für dessen Aussagen einsteht.

Valloria haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Handlungen oder Unterlassungen unabhängiger Dritter, insbesondere nicht für falsche oder unvollständige Angaben, unerlaubte Zusicherungen, Beratungsfehler, Verletzungen lokaler Berufs- oder Zulassungsvorschriften, Fehler in Verträgen oder Dokumenten, nicht offengelegte Provisions- oder Mandatsverhältnisse, interne Provisionsaufteilungen oder sonstige Verstösse des unabhängigen Dritten.

Zusagen eines externen Partners zu Preisen, Renditen, Finanzierungen, Steuerfolgen, Eigentumsrechten, Baugenehmigungen, Nutzungsmöglichkeiten, Fertigstellungsterminen oder sonstigen Eigenschaften gelten nicht als Zusagen von Valloria, sofern Valloria sie nicht ausdrücklich selbst schriftlich übernommen hat.

Nutzer sind verpflichtet, wesentliche rechtliche, steuerliche, technische und wirtschaftliche Fragen selbst oder durch geeignete lokale Fachpersonen prüfen zu lassen.

Erkennt Valloria konkrete schwerwiegende Zweifel an Zuverlässigkeit, Berechtigung oder Rechtskonformität eines Partners, kann Valloria weitere Unterlagen verlangen, die Zusammenarbeit aussetzen, Angebote sperren, Kontakte zurückhalten oder den Partner aus dem Netzwerk ausschliessen.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden, die Valloria selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, und nicht soweit zwingendes Recht einen Ausschluss oder eine Beschränkung verbietet.

Soweit Valloria einen Dritten ausdrücklich zur Erfüllung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung einsetzt, bleiben die hierfür zwingend anwendbaren gesetzlichen Haftungsbestimmungen vorbehalten.

Art. 27 - Sperrung und Ausschluss

Valloria kann Nutzer bei bewusst falschen Angaben, Betrugsverdacht, Umgehungsversuchen, Missbrauch vertraulicher Informationen, Nichtzahlung, Rechtsverletzungen, schwerwiegenden Compliance-Bedenken oder Verstoss gegen diese AGB vorübergehend sperren oder ausschliessen.

Bereits entstandene Gebührenansprüche und Schutzrechte bleiben davon unberührt.

Art. 28 - Verbraucher und Widerrufsrechte

Soweit ein Nutzer nach zwingendem anwendbarem Recht als Verbraucher gilt, bleiben zwingende Verbraucherrechte unberührt.

Dies betrifft insbesondere gesetzliche Widerrufs- oder Rücktrittsrechte bei online abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen.

Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass Valloria vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist mit Deal Activation oder einer anderen kostenpflichtigen Dienstleistung beginnt, kann Valloria hierfür eine gesonderte ausdrückliche Zustimmung verlangen.

Soweit gesetzlich vorgesehen, kann bei wirksamem Widerruf der anteilige Wert der bis dahin ausdrücklich verlangten und bereits erbrachten Dienstleistung geschuldet sein.

Art. 29 - Rangfolge der Vertragsdokumente

Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: zwingendes gesetzliches Recht; individuelle Dealvereinbarung; individuell angenommenes Proposal; besondere Servicebedingungen; diese AGB; allgemeine Informationen auf der Website.

Art. 30 - Änderungen dieser AGB

Valloria kann diese AGB für die zukünftige Nutzung der Plattform anpassen. Wesentliche Änderungen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Bereits verbindlich aktivierte Deals werden nicht rückwirkend durch spätere AGB-Änderungen wirtschaftlich verschlechtert. Soweit eine erneute Zustimmung erforderlich ist, wird Valloria diese einholen.

Art. 31 - Elektronische Kommunikation

Die Parteien stimmen der elektronischen Kommunikation zu. Vertragliche Erklärungen können über Nutzerkonto, Formulare, E-Mail, elektronische Proposals oder elektronische Signaturverfahren erfolgen.

Gesetzlich vorgeschriebene besondere Formvorschriften für die eigentliche Haupttransaktion bleiben unberührt.

Art. 32 - Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Valloria und dem Nutzer findet grundsätzlich schweizerisches Recht Anwendung.

Zwingende Bestimmungen, die aufgrund internationaler Privat- oder Konsumentenschutzvorschriften anwendbar sind, bleiben vorbehalten.

Für die eigentliche Immobilien- oder Projekttransaktion kann unabhängig vom Valloria-Plattformvertrag das Recht des Staates gelten, in dem sich die Immobilie oder das Projekt befindet.

Art. 33 - Gerichtsstand

Für geschäftliche und professionelle Nutzer ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Betreibers von Valloria in der Schweiz Gerichtsstand.

Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände. Zwingende internationale Zuständigkeitsvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 34 - Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchsetzbar oder aufgrund zwingenden lokalen Rechts nicht anwendbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen grundsätzlich bestehen.

Die betreffende Bestimmung ist, soweit rechtlich zulässig, so anzuwenden oder zu ersetzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck möglichst erhalten bleibt.

Art. 35 - Grundsatz des Valloria Netzwerks

Valloria ist eine qualifizierte internationale Online-Plattform zur Verbindung von Immobilien- und Investmentangeboten mit Käufern und Investoren.

Die Teilnahme am Netzwerk ist freiwillig. Wer einen Valloria-Match aktiviert, tritt in eine verbindliche dealbezogene Vereinbarung mit Valloria ein.

Jede Partei akzeptiert ihre Bedingungen separat und schuldet ihre eigenen Gebühren. Zusätzliche Leistungen werden nur nach vorgängiger Vereinbarung verrechnet.

Ein freiwilliger Ausstieg hebt bereits erbrachte und geschuldete Leistungen nicht auf. Ein erfolgreicher Abschluss eines geschützten Valloria-Matches löst die vereinbarte Closing Platform Fee aus.

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